SchlHOLG - Urteil vom 31.01.2020
17 U 95/19
Normen:
BGB § 288; BGB § 286; BGB § 291;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 21.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 331/17

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi A5 Sportsback 2,0 TDI mit Motor EA 189Keine Verzinsung des KaufpreisesAnspruch auf Verzugszinsen und Prozesszinsen

SchlHOLG, Urteil vom 31.01.2020 - Aktenzeichen 17 U 95/19

DRsp Nr. 2020/4710

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Audi A5 Sportsback 2,0 TDI mit Motor EA 189 Keine Verzinsung des Kaufpreises Anspruch auf Verzugszinsen und Prozesszinsen

1. Der Motorenhersteller haftet bei wissentlichem Vertrieb eines Motors mit unzulässiger Abschaltsoftware zur Regulierung der Stickoxidwerte dann gemäß § 826 BGB, wenn er die Motoren an den Fahrzeughersteller zum Zwecke von Einbau und Weiterveräußerung überlässt und damit rechnet, dass die so ausgerüsteten Fahrzeuge ohne Hinweis auf die Erwirkung der Typengenehmigung unter Einsatz einer manipulativ wirkenden Software mit zwei Betriebsmodi weiterveräußert werden.2. Die Anrechnung gezogener Nutzungen im Wege des Vorteilsausgleichs erfolgt unter linearer Berücksichtigung des Anteils der tatsächlichen Fahrleistungen an der zu erwartenden durchschnittlichen Gesamtfahrleistung im Verhältnis zum gezahlten Kaufpreis.3. Für eine Verzinsung des Kaufpreises gemäß § 849 BGB besteht kein Raum. Orientierungssätze: Haftung des Motorenherstellers gemäß § 826 BGB für das Inverkehrbringen von Diesel-Kraftfahrzeugen mit unzulässiger Abschaltsoftware

Tenor