BGH - Urteil vom 25.05.2020
VI ZR 252/19
Normen:
BGB § 31; BGB § 249; BGB § 826;
Fundstellen:
BB 2020, 1869
BGHZ 225, 316
DAR 2020, 382
DAR 2020, 495
DAR 2021, 669
DB 2020, 1232
DZWIR 2020, 377
JZ 2020, 1164
MDR 2020, 790
NJW 2020, 1962
VRS 2020, 169
VersR 2020, 988
WM 2020, 1078
ZIP 2020, 1179
ZUR 2020, 491
r+s 2020, 422
Vorinstanzen:
LG Bad Kreuznach, vom 05.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 250/17
OLG Koblenz, vom 12.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 1318/18

Dieselskandal: Anspruch auf Schadensersatz gegen VW wegen vorsätzlicher sitenwidriger Schädigung wegen des Verkaufs abgasmanipulierter Fahrzeuge; Bejahung eines Vermögensschadens in Form eines unerwünschten Vertrages; Anrechnung einer Nutzungsentschädigung

BGH, Urteil vom 25.05.2020 - Aktenzeichen VI ZR 252/19

DRsp Nr. 2020/7736

Dieselskandal: Anspruch auf Schadensersatz gegen VW wegen vorsätzlicher sitenwidriger Schädigung wegen des Verkaufs abgasmanipulierter Fahrzeuge; Bejahung eines Vermögensschadens in Form eines unerwünschten Vertrages; Anrechnung einer Nutzungsentschädigung

a) Es steht wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugkäufer gleich, wenn ein Fahrzeughersteller im Rahmen einer von ihm bei der Motorenentwicklung getroffenen strategischen Entscheidung, die Typgenehmigungen der Fahrzeuge durch arglistige Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamts zu erschleichen und die derart bemakelten Fahrzeuge alsdann in Verkehr zu bringen, die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer gezielt ausnutzt.b) Bestehen hinreichende Anhaltspunkte für die Kenntnis zumindest eines vormaligen Mitglieds des Vorstands von der getroffenen strategischen Entscheidung, trägt der beklagte Hersteller die sekundäre Darlegungslast für die Behauptung, eine solche Kenntnis habe nicht vorgelegen. Darauf, ob die vormaligen Mitglieder des Vorstands von dem Kläger als Zeugen benannt werden könnten, kommt es nicht an.