OLG Köln - Urteil vom 23.10.2024
16 U 139/23
Normen:
S. § 2 §tGG § 8 Abs. 4; VVG § 115; ZPO § 128;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 82/22

Direktanspruch einer Partnerschaftsgesellschaft mbB gegen die Berufhaftpflichtversicherung der Gesellschaft; Widerruf der Zustimmung zum schriftlichen Verfahren

OLG Köln, Urteil vom 23.10.2024 - Aktenzeichen 16 U 139/23

DRsp Nr. 2024/14060

Direktanspruch einer Partnerschaftsgesellschaft mbB gegen die Berufhaftpflichtversicherung der Gesellschaft; Widerruf der Zustimmung zum schriftlichen Verfahren

1. Ein Widerruf der Zustimmung zum schriftlichen Verfahren kommt nach § 128 Abs. 2 S. 1 ZPO nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage in Betracht. Die bloße Stellung eines Insolvenzantrages schafft noch keine solche Änderung, wenn bei einem auf § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 VVG gestützten Anspruch bis zu dem im schriftlichen maßgeblichen Entscheidungszeitraum (Ablauf der Schriftsatzeinreichungsfrist) eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Ablehnung eines Insolvenzantrages mangels Masse oder die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters noch nicht vorlagen. 2. Bei einer Partnerschaftsgesellschaft mbB ergibt sich aus § 8 Abs. 4 S. 2 PartGG i.V.m. § 115 VVG ein Direktanspruch gegen die Berufshaftpflichtversicherung der Gesellschaft nur, wenn die Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 VVG erfüllt sind. § 8 Abs. 4 S. 2 PartGG stellt keine Rechtsfolgenverweisung auf § 115 Abs. 1 VVG in dem Sinne dar, dass es auf das Vorliegen der dort geregelten Voraussetzungen für einen Direktanspruch nicht ankommt.

Tenor

1. Die Berufung der Klägerinnen gegen das Teilurteil des Landgerichts Köln vom 09.11.2023, Az. 2 O 82/22, wird zurückgewiesen.