Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers, soweit dieser weiterhin Nutzungsausfall in Höhe von 210 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2021 für die Fahrzeuge B. A. (amtliches Kennzeichen N01) und B. J. (amtliches Kennzeichen N02) geltend macht, gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen und sie im Übrigen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird dem Kläger Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
|
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|