OLG Hamm - Beschluss vom 24.06.2025
7 U 78/24
Normen:
BGB §§ 177 ff.; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 103/21

Direktanspruch; Rechtsscheinhaftung

OLG Hamm, Beschluss vom 24.06.2025 - Aktenzeichen 7 U 78/24

DRsp Nr. 2026/527

Direktanspruch; Rechtsscheinhaftung

Ein Direktanspruch gegen einen (einfachen) Haftpflichtversicherer, auf den § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG nicht zur Anwendung kommt, nach Rechtsscheingrundsätzen kommt regelmäßig - so auch hier - nicht in Betracht.

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers, soweit dieser weiterhin Nutzungsausfall in Höhe von 210 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2021 für die Fahrzeuge B. A. (amtliches Kennzeichen N01) und B. J. (amtliches Kennzeichen N02) geltend macht, gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen und sie im Übrigen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird dem Kläger Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB §§ 177 ff.; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

A.

Die Berufung ist bereits mangels hinreichender Begründung (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 -4 ZPO) unzulässig, soweit der Kläger mit seinen Berufungsanträgen die Zuerkennung einer Nutzungsausfallentschädigung hinsichtlich der Fahrzeuge B. A. und B. J. weiterverfolgt.