OLG Köln - Beschluss vom 10.08.2023
9 U 241/22
Normen:
VVG § 115;
Fundstellen:
IBR 2024, 529
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 26.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 340/18

Direktansprüche gegen eine Architekten-Berufshaftpflichtversicherung wegen Pflichtverletzungen eines Architekten bei der Planung von essentiellen Abdichtungen; Besonderheiten zur Darlegungs- und Beweislast bei Direktansprüchen

OLG Köln, Beschluss vom 10.08.2023 - Aktenzeichen 9 U 241/22

DRsp Nr. 2024/13253

Direktansprüche gegen eine Architekten-Berufshaftpflichtversicherung wegen Pflichtverletzungen eines Architekten bei der Planung von essentiellen Abdichtungen; Besonderheiten zur Darlegungs- und Beweislast bei Direktansprüchen

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 26.10.2022 (20 O 340/18) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 126.906,51 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 115;

Gründe

I.

Die Kläger machen Direktansprüche gegen die Beklagte als Berufshaftpflichtversicherung des von ihnen beauftragten Architekten Dipl.-Ing. J. A. geltend, hilfsweise gehen sie aus abgetretenem Recht vor. Streitgegenständlich sind zwei Pflichtverletzungen des Architekten, nämlich die fehlende Abdichtung der erdberührten Kelleraußenwände sowie der Bodenplatte im Haus der Kläger.

1. 1. a. 1. b. 1. c. 1. 2. 3. 4.