BGH - Urteil vom 23.10.1958
III ZR 91/57
Normen:
BGB § 839 ; GG Art. 34 ;
Fundstellen:
VersR 1958, 886

Drittbezogenheit von Amtspflichten gegenüber dem Versicherer des Geschädigten; Ansprüche auf Versicherungsleistungen als anderweitige Ersatzmöglichkeit

BGH, Urteil vom 23.10.1958 - Aktenzeichen III ZR 91/57

DRsp Nr. 1994/6490

Drittbezogenheit von Amtspflichten gegenüber dem Versicherer des Geschädigten; Ansprüche auf Versicherungsleistungen als anderweitige Ersatzmöglichkeit

1. Der Versicherer, der auf Grund eines Versicherungsvertrages für einen Schaden aufzukommen hat, den sein Vertragspartner durch eine Amtspflichtverletzung erlitten hat, ist nicht "Dritter" i.S.v. § 839 BGB, Art. 34 GG, weil ihm gegenüber die Amtspflichten nicht bestanden. 2. Ein Ersatzanspruch auf Grund eines Versicherungsvertrages schließt somit Ansprüche wegen fahrlässiger Amtspflichtverletzung aus. Das gilt sowohl für die Personen - wie auch für die Schadensversicherung. Eine Ausnahme besteht nur für die Lebensversicherung, die keine Schadendeckung bezweckt, sondern eine Art Sparvertrag zur Schaffung einer Kapital- oder Rentenvorsorge darstellt. 3. Wenn der durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigte mit seiner Klage gegen einen anderen angeblich Ersatzpflichtigen wegen Beweisschwierigkeiten abgewiesen werden mußte, dann steht fest, daß er auf diese "andere Weise" Ersatz nicht zu erlangen vermag.

Normenkette:

BGB § 839 ; GG Art. 34 ;

Hinweise: