Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Seit 1994 war eine aus der J. mbH (im Folgenden: J. ) und der K. mbH (K. ) gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit 133,61 / 888,69 Anteilen (Aufteilungsplan Nr. 1) Miteigentümerin des in Köln gelegenen Grundstücks Gemarkung Köln, Flur , Flurstück , mit der Lagebezeichnung "T.----------straße ".
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