VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 03.02.2011
5 S 2610/10
Normen:
StrG § 2 BW; StVG § 5b Abs. 6 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 07.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 610/09

Duldung eines Eigentümers einer privaten Grundstücksfläche als Teil der öffentlichen Straße des Anbringens von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen auf dieser Fläche in entsprechender Anwendung des § 5b Abs. 6 S. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG)

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.02.2011 - Aktenzeichen 5 S 2610/10

DRsp Nr. 2011/2924

Duldung eines Eigentümers einer privaten Grundstücksfläche als Teil der öffentlichen Straße des Anbringens von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen auf dieser Fläche in entsprechender Anwendung des § 5b Abs. 6 S. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG)

Der Eigentümer einer privaten Grundstücksfläche, die zugleich Teil der öffentlichen Straße ist, hat das Anbringen von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen auf dieser Fläche - bei Vorliegen der übrigen in der Vorschrift genannten Voraussetzungen - in entsprechender Anwendung des § 5b Abs. 6 Satz 1 StVG zu dulden.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 07. Oktober 2010 - 4 K 610/09 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StrG § 2 BW; StVG § 5b Abs. 6 S. 1; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe