I. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Anlage, die im Jahr 1983 durch Aufteilung eines mit einem alten Gebäude bebauten Grundstücks gebildet worden ist. Die Antragsgegnerin wurde am 17.4.1985 als Eigentümerin des Sondereigentums Nr. 2 mit damals 142/1000 Miteigentumsanteilen im Grundbuch eingetragen. In § 21 der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung vom 14.9.1982 wird hierzu bestimmt:
Tiefgaragenerstellung
Der jeweilige Eigentümer des Büros Nr. 2 ist berechtigt, entsprechend dem Teilungsplan eine Tiefgaragenanlage zu erstellen...
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