OLG Rostock - Beschluss vom 14.12.2006
3 W 52/06
Normen:
BGB § 280 § 536 § 536a Abs. 1 § 536c § 823 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2007, 1092
NZM 2007, 704
OLGReport-Rostock 2007, 431
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 28.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 482/05

Ein Schadensersatzanspruch gem. § 536a Abs. 1 BGB eines Dritten, der unter den Schutzbereich des Vertrages fällt, kommt nur unter den Voraussetzungen der §§ 536, 536c BGB in Betracht

OLG Rostock, Beschluss vom 14.12.2006 - Aktenzeichen 3 W 52/06

DRsp Nr. 2007/4828

Ein Schadensersatzanspruch gem. § 536a Abs. 1 BGB eines Dritten, der unter den Schutzbereich des Vertrages fällt, kommt nur unter den Voraussetzungen der §§ 536, 536c BGB in Betracht

1. Ein Schadensersatzanspruch kann aus § 536a Abs. 1 BGB auch durch Dritte hergeleitet werden, die unmittelbar von dem Schutzbereich des Mietvertrages erfasst werden. Das gilt insbesondere für Angestellte und Arbeitnehmer eines Unternehmens, nicht jedoch für gelegentliche Besucher. 2. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung mietvertraglicher Nebenpflichten scheidet aus, wenn es sich hierbei um einen Bestandteil der Gebrauchsgewährung handelt, da § 280 BGB dann von der speziellen Regelung des § 536a BGB verdrängt wird.

Normenkette:

BGB § 280 § 536 § 536a Abs. 1 § 536c § 823 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.