OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.11.2024
12 U 78/24
Normen:
StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1, 2;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 12.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 142/22

Einbeziehen eines Verstoßes gegen ein Überholverbot in die Haftungsabwägung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.11.2024 - Aktenzeichen 12 U 78/24

DRsp Nr. 2025/654

Einbeziehen eines Verstoßes gegen ein Überholverbot in die Haftungsabwägung

Die Vorbeifahrt an einer Fußgängerquerungshilfe bzw. das Überfahren der durchgezogenen Linie stellt faktisch einen Verstoß gegen ein Überholverbot dar, § 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO. Schutzzweck der Überholverbote des § 5 Abs. 2 S. 1 StVO ist in erster Linie der Schutz des Gegenverkehrs und des zu Überholenden wie auch die Sicherung eines möglichst übersichtlichen rechtsgeordneten Straßenverkehrs.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 12.06.2024 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Aktenzeichen 3 O 142/22, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 40.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1, 2;

Gründe