LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.05.2012 L 4 P 872/10
Normen:
SGB XI § 23; SGG § 103; SGG § 109; VVG (2008) § 84 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZS 2012, 920
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 19.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 P 4455/07
Einholung eines Gutachtens im sozialgerichtlichen Verfahren über Leistungen aus der privaten Pflegeversicherung; Umfang der gerichtlichen Kontrolle
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.05.2012 - Aktenzeichen L 4 P 872/10
DRsp Nr. 2012/15128
Einholung eines Gutachtens im sozialgerichtlichen Verfahren über Leistungen aus der privaten Pflegeversicherung; Umfang der gerichtlichen Kontrolle
Im Rahmen eines Verfahrens über Leistungen aus der privaten Pflegeversicherung gelten für die Einholung eines Gutachtens nach Maßgabe von § 109SGG keine anderen Maßstäbe als für die Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen. Die Einschränkung des Umfangs der gerichtlichen Kontrolle in Folge der Anwendung von § 84VVG im Rahmen von Amts wegen durchzuführender Ermittlungen gilt daher entsprechend auch für die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Begutachtung nach § 109SGG gegeben sind.
1. Im Rahmen eines Verfahrens über Leistungen aus der privaten Pflegeversicherung gelten für die Einholung eines Gutachtens nach Maßgabe von § 109SGG keine anderen Maßstäbe als für die Einholung eines Sachverständigengutachtens von Amts wegen. Die Einschränkung des Umfangs der gerichtlichen Kontrolle in Folge der Anwendung von § 84VVG im Rahmen von Amts wegen durchzuführender Ermittlungen gilt daher entsprechend auch für die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Begutachtung nach § 109SGG gegeben sind.
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