OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.02.2025
1 ORbs 280/24
Normen:
StVO § 41 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2025, 338
NZV 2025, 522
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 28.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 34 OWi 620/23

Einordnung der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mindestens 45 km/h auf einer Bundesautobahn mit Geschwindigkeitsbeschränkung als vorsätzlich

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.02.2025 - Aktenzeichen 1 ORbs 280/24

DRsp Nr. 2025/4036

Einordnung der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mindestens 45 km/h auf einer Bundesautobahn mit Geschwindigkeitsbeschränkung als vorsätzlich

1. Das Befahren der Bundesautobahn mit mindestens 145 km/h bei bestehender Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h ist rechtlich als zumindest bedingt vorsätzlich zu qualifizieren. 2. Dass möglicherweise dem Betroffenen der Umfang einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 45 km/h nicht exakt bekannt war, steht der Annahme von bedingtem Vorsatz nicht entgegen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Nauen vom 28. Juni 2024 wird gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als offensichtlich unbegründet verworfen, dass der Betroffene einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung schuldig ist.

Der Betroffene trägt die Kosten seines Rechtsmittels (§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Normenkette:

StVO § 41 Abs. 1;

Gründe

I.