OLG Hamm - Urteil vom 22.03.2024
7 U 26/23
Normen:
StVO § 10 S. 1 Hs. 1; StVG § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2024, 1221
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 20.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1251/21

Einordnung einer Zufahrt als Grundstückseinfahrt i.R.e. Anspruchs auf Ersatz eines unfallbedingten materiellen Schadens; Beweis der Unabwendbarkeit des Unfallgeschehens durch die sich darauf berufende Partei

OLG Hamm, Urteil vom 22.03.2024 - Aktenzeichen 7 U 26/23

DRsp Nr. 2024/8664

Einordnung einer Zufahrt als Grundstückseinfahrt i.R.e. Anspruchs auf Ersatz eines unfallbedingten materiellen Schadens; Beweis der Unabwendbarkeit des Unfallgeschehens durch die sich darauf berufende Partei

1. Wird eine Zufahrt außer als Zugang zu einer an ihrem Ende befindlichen Hofstelle nur genutzt, um das daran angrenzende Feld zu erreichen, liegt weiterhin eine Grundstückseinfahrt im Sinne des § 10 Satz 1 Hs. 1 StVO vor. 2. Keine Gefährdung im Sinne des § 10 Satz 1 Hs. 1 StVO, sondern nur eine insoweit unbeachtliche Behinderung liegt vor, wenn für das auf der Straße befindliche Fahrzeug - wie hier - lediglich ein maßvolles Reduzieren der Geschwindigkeit geboten ist, um dem vom Grundstück Einbiegenden mit einem bauartbedingt langsamer fahrenden Fahrzeug die Eingliederung in den fließenden Verkehr zu ermöglichen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20.01.2023 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster (4 O 1251/21) - unter Berichtigung des am 22.03.2024 verkündeten Tenors gemäß § 319 Abs. 1 ZPO - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.089,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage bleibt abgewiesen.