OLG Karlsruhe - Beschluss vom 05.11.2024
2 ORbs 350 SsBs 574/24
Normen:
StVO § 3; OWiG § 62;
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 21.06.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 560 Js 21163/22

Rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs auf Einsicht in Messunterlagen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05.11.2024 - Aktenzeichen 2 ORbs 350 SsBs 574/24

DRsp Nr. 2025/763

Rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs auf Einsicht in Messunterlagen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

1. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren und eine damit einhergehende unzulässige Beschränkung der Verteidigung durch nicht gewährte Einsicht in Messunterlagen kommt nur in Betracht, wenn wenn sich der Betroffene rechtszeitig um die Einsicht in die begehrten Unterlagen bemüht hat. Dies setzt regelmäßig die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber der Bußgeldbehörde (einschließlich der Stellung eines Antrags nach § 62 OWiG) voraus. 2. Soweit Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es bei Geschwindigkeitsmessungen mit Geräten des Typs LTI 20/20 TruSpeed durch (unbeabsichtigtes) Verwackeln zu unrichtigen Messergebnissen kommen kann, bedarf das Messergebnis keiner näheren Überprüfung, wenn durch Verwendung eines Stativs oder Auflegen des Geräts auf eine feste Unterlage ein Verwackeln ausgeschlossen werden kann.

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Freiburg im Breisgau vom 21.6.2024 aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung unterblieben ist.