BAG - Urteil vom 16.09.2020
10 AZR 9/19
Normen:
ArbGG § 46a Abs. 1; ArbGG § 59 S. 1; TVG § 5; AEntG § 7;
Fundstellen:
AP Bau Nr. 395
AuR 2021, 45
EzA-SD 2020, 12
NZA 2020, 1733
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 13.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1718/17
ArbG Wiesbaden, vom 11.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 366/17

Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid als Prozessfortsetzungsbedingung in allen InstanzenAktivlegitimation der ULAK auch für fremdnützig eingezogene Beiträge (§ 667 BGB)Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG

BAG, Urteil vom 16.09.2020 - Aktenzeichen 10 AZR 9/19

DRsp Nr. 2020/17590

Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid als Prozessfortsetzungsbedingung in allen Instanzen Aktivlegitimation der ULAK auch für fremdnützig eingezogene Beiträge (§ 667 BGB) Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG

Orientierungssätze: 1. Der form- und fristgerechte Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid ist als Prozessfortsetzungsbedingung eine Sachverhandlungs- und Sachurteilsvoraussetzung. Sie ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (Rn. 10). 2. Die klagende Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) ist auch Inhaberin von Beitragsforderungen, soweit sie Beiträge einzieht, die nach den tariflichen Regelungen anderen Sozialkassen zustehen. Im Beitragsprozess ist sie damit aktivlegitimiert. Dass die ULAK die fremdnützig eingezogenen Beiträge nach § 667 BGB an andere Sozialkassen herauszugeben hat, steht ihrer Aktivlegitimation nicht entgegen (Rn. 18 ff.). 3. Das SokaSiG begegnet aus Sicht des Senats keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken (Rn. 26 ff.).

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. November 2018 - 12 Sa 1718/17 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ArbGG § 46a Abs. 1; ArbGG § 59 S. 1; TVG § 5; AEntG § 7;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Beiträge zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft.