VGH Bayern - Beschluss vom 02.06.2025
11 CE 25.519
Normen:
FeV § 11 Abs. 8; VwGO § 44a S. 2;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 06.03.2025 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 E 25.283

Einstweiliger Rechtsschutz eines Inhabers gegen eine Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der Fahreignung; Anforderungen zum Führen von Kfz

VGH Bayern, Beschluss vom 02.06.2025 - Aktenzeichen 11 CE 25.519

DRsp Nr. 2025/8219

Einstweiliger Rechtsschutz eines Inhabers gegen eine Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung der Fahreignung; Anforderungen zum Führen von Kfz

Ein Antrag gemäß § 123 VwGO zur Verhinderung einer fahrerlaubnisrechtlichen Beibringungsanordnung ist nicht statthaft und damit unzulässig, weil es sich hierbei um eine nicht selbstständig anfechtbare Verfahrenshandlung (§ 44a VwGO) handelt. Der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet nicht, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in verfassungskonformer Auslegung des § 44a Satz 2 VwGO als statthaft anzusehen.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 6. März 2025 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 8; VwGO § 44a S. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin, die Inhaberin einer Fahrerlaubnis der Klassen A (79.03, 79.04), A1 (79.05), AM, B, BE (79.06), L (174, 175) und T war, wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung ihrer Fahreignung.