I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 6. März 2025 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000,- EUR festgesetzt.
I.
Die Antragstellerin, die Inhaberin einer Fahrerlaubnis der Klassen A (79.03, 79.04), A1 (79.05), AM, B, BE (79.06), L (174, 175) und T war, wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung ihrer Fahreignung.
|
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|