VGH Bayern - Beschluss vom 31.07.2023
11 CE 23.744
Normen:
StVO § 35 Abs. 1; StVO § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 03.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 E 22.2512

Einstweiliger Rechtsschutz zur Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung zum (vorläufigen) Befahren der Fußgängerzone außerhalb der Lieferzeiten; Ermessen der Behörde der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung

VGH Bayern, Beschluss vom 31.07.2023 - Aktenzeichen 11 CE 23.744

DRsp Nr. 2024/9162

Einstweiliger Rechtsschutz zur Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung zum (vorläufigen) Befahren der Fußgängerzone außerhalb der Lieferzeiten; Ermessen der Behörde der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 35 Abs. 1; StVO § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 11;

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung zum (hilfsweise vorläufigen) Befahren der Fußgängerzone außerhalb der Lieferzeiten.