OLG Saarbrücken - Urteil vom 31.07.2024
5 U 102/23
Normen:
VVG § 28 Abs. 2 S. 1; BGB § 827 S. 1; StGB § 142 Abs. 1; AKB E.7.1 S. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2024, 1291
r+s 2024, 847
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 08.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 402/20

Eintrittspflicht der Fahrzeug-Vollkaskoversicherung für den Schaden aus einem Verkehrsunfall; Verstöße gegen Geschwindigkeitsbegrenzungen und Fahrerflucht

OLG Saarbrücken, Urteil vom 31.07.2024 - Aktenzeichen 5 U 102/23

DRsp Nr. 2024/13770

Eintrittspflicht der Fahrzeug-Vollkaskoversicherung für den Schaden aus einem Verkehrsunfall; Verstöße gegen Geschwindigkeitsbegrenzungen und Fahrerflucht

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 8. September 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 402/20 - abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 10.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 28 Abs. 2 S. 1; BGB § 827 S. 1; StGB § 142 Abs. 1; AKB E.7.1 S. 1;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Eintrittspflicht der Beklagten aus einer Fahrzeug-Vollkaskoversicherung, die der Kläger bei der Beklagten seit dem 9. März 2015 für das Fahrzeug Audi Typ 8J/ TTS Coupé S tronic mit dem amtlichen Kennzeichen xxx und der Fahrzeug-Identifikationsnummer xxx unterhielt (Versicherungsschein Nr. xxx, Bl. 37 ff. GA-I). Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung, Stand: 1. Januar 2015 (AKB) zugrunde (BI. 40 ff. GA-I).