Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31.03.2016, Az.
Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei und mit zutreffenden Erwägungen Ansprüche des Klägers aus dem mit der Beklagten bestehenden Kraftfahrzeugversicherungsvertrag (hier: Vollkaskoschutz für Wohnmobil mit dem amtl. Kennzeichen ...) für nicht gegeben erachtet und deshalb folgerichtig die Klage als unbegründet abgewiesen.
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