Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31.03.2016, Aktenzeichen
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 12.039,00 € festgesetzt.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31.03.2016, Aktenzeichen , ist gemäß § Abs. zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
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