OLG Stuttgart - Urteil vom 30.07.2020
7 U 57/20
Normen:
AKB 2015 A.2.2.2.2;
Fundstellen:
DAR 2020, 630
MDR 2020, 1245
NJW-RR 2020, 1115
NZV 2021, 52
VRS 2020, 26
VersR 2020, 1102
r+s 2020, 561
Vorinstanzen:
LG Ravensburg, vom 22.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 266/19

Eintrittspflicht der Fahrzeugversicherung für Schäden durch das Überfahren einer Fahrbahnschwelle

OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2020 - Aktenzeichen 7 U 57/20

DRsp Nr. 2020/11570

Eintrittspflicht der Fahrzeugversicherung für Schäden durch das Überfahren einer Fahrbahnschwelle

Ein schadenverursachendes Überfahren einer Fahrbahnschwelle stellt keinen Unfall im Sinne der AKB 2015, sondern lediglich einen von der Vollkaskoversicherung nicht abgedeckten Betriebsschaden dar, da sich lediglich ein Risiko auswirkt, dem das Fahrzeug nach seiner Verwendung im gewöhnlichen Fahrbetrieb ausgesetzt ist.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 22.01.2020, Az. 6 O 266/19, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ravensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 9.110,00 €

Normenkette:

AKB 2015 A.2.2.2.2;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Leistungen aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen Vollkaskoversicherung.

Die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015) lauten auszugsweise wie folgt:

"A.2.2.2 Welche Ereignisse sind in der Vollkaskoversicherung versichert?

Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Verlust oder Totalschaden des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse.

...

Unfall