Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.
I.
Der Kläger verlangt Zahlung in Höhe von 6.848,70 EUR aus seiner bei dem Beklagten genommenen Krankenkostenversicherung wegen der Anschaffungskosten eines Gerätes zur Behandlung eines Schlafapnoe-Hyponoe-Syndroms sowie Zahlung vorgerichtlicher Kosten.
Der Kläger stützt dies auf die ursprünglich zugrunde liegenden Allgemeine Versicherungsbedingungen (im Folgenden: AVB), die in Teil I den Musterbedingungen 1976 (MB/KK 1976) entsprechen und in Teil II Tarifbedingungen des Beklagten (TB/KK) enthalten, die jeweils einzelnen Vorschriften der MB/KK 1976 zugeordnet sind.
In § 1 Teil I AVB heißt es u. a.:
"(1) Der Versicherer bietet Versicherungsschutz gegen Verdienstausfall für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse. Er gewährt im Versicherungsfall
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