Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 18.03.2016 -
abgeändert
und wie folgt neu gefasst:
I.Es wird festgestellt, dass die Beklagte aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages mit der Versicherungspolice Nr.: XXX, für den ihr am 14.01.2015 gemeldeten Schadensfall - bei der Beklagten und Berufungsbeklagten unter der Schadensnummer:
erfasst - aus dem Bereich Vertragsrechtsschutz, Deckungsschutz zu gewähren hat, und zwar für die außergerichtliche Rechtsverfolgung sowie für eine Leistungsklage gegen die XXX in XXX auf Freigabe der im Grundbuch des Amtsgerichts XXX für das Objekt eingetragenen Grundschuld in Höhe von 200.000,00 € nach Erhalt einer Zahlung in Höhe von 104.343,97 €.
I.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. III. IV. V.
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