Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 23. März 2015 in der Fassung des Nichtabhilfe- und Vorlagebeschlusses vom 13. August 2015 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
I.
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