Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 17. August 2011 -
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs.
3.Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger verlangt von dem beklagten Haftpflichtversicherer die Freistellung von Ansprüchen des Zeugen S., dem er durch ein Foul bei dem Fußball-Landesligaspiel zwischen dem ... und dem ... am ... einen Wadenbeinbruch, eine Verletzung des Sprunggelenks und mehrere Bänderrisse zugefügt hat. Das Landgericht, auf dessen Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei gemäß § 103 VVG nicht zur Leistung verpflichtet, weil aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme feststehe, dass der Kläger den Schaden vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt habe.
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|