Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.12.2014 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger bedingungsgemäßen Rechtsschutz aus dem Versicherungsvertag mit der Versicherungsschein-Nr. ... für eine Klage gegen die D. P. AG mit folgenden Klageanträgen zu gewähren:
1.Es wird festgestellt, dass der Widerruf der Willenserklärung des Klägers zum Abschluss des Darlehnsvertrags Nr. ... vom 14.04.2014 wirksam war;
2. 3. 4. 5.
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