wird die Klägerin gem. § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, ihre Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 24. Februar 2016 durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Denn der Senat ist aufgrund Vorberatung einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht Erfolg hat, eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, weswegen auch im Falle einer Entscheidung durch Urteil die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht veranlaßt wäre.
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