OLG Saarbrücken - Urteil vom 12.02.2025
5 U 42/24
Normen:
VVG § 28 Abs. 2 S. 1; 1.1.3 S. 1 AKB 2021 E; StGB § 142 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2025, 1246
VersR 2025, 1379
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 19.04.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 377/22

Eintrittspflicht eines Versicherers aus einer Fahrzeug-Vollkaskoversicherung i.R.e. Schadensfalls; Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher und arglistiger Verletzung der Aufklärungsobliegenheit eines Versicherungsnehmers; Bestehen eines Wahlrechts zwischen einer Information des Berechtigten oder der Polizei nur innerhalb der Grenzen des Unverzüglichkeitsgebots

OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.02.2025 - Aktenzeichen 5 U 42/24

DRsp Nr. 2025/6968

Eintrittspflicht eines Versicherers aus einer Fahrzeug-Vollkaskoversicherung i.R.e. Schadensfalls; Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher und arglistiger Verletzung der Aufklärungsobliegenheit eines Versicherungsnehmers; Bestehen eines Wahlrechts zwischen einer Information des Berechtigten oder der Polizei nur innerhalb der Grenzen des Unverzüglichkeitsgebots

Ein Versicherungsmakler ist, anders als ein Agent (jetzt: Versicherungsvertreter), grundsätzlich nicht zum Empfang von für den Versicherer bestimmten Erklärungen oder Anzeigen - hier unverzügliche Anzeige des Schadensereignisses - ermächtigt und insoweit auch nicht dessen Wissensvertreter. Das Erfordernis der Belehrung des Versicherten durch gesonderte Mitteilung in Textform besteht generell nicht für solche Aufklärungsobliegenheiten, die - wie die Obliegenheit, den Unfallort nicht zu verlassen - im Zeitpunkt des Versicherungsfalls von selbst, d.h. ohne Kenntnis des Versicherers und infolgedessen ohne Möglichkeit zur vorherigen Belehrung des Versicherungsnehmers, entstehen, kein besonderes Verlangen des Versicherers voraussetzen und daher spontan zu erfüllen sind.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. April 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 377/22 - abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.