SchlHOLG - Beschluss vom 18.10.2020
4 U 55/18
Normen:
BGB § 630h Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 18.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 142/16

Einwand einer hypothetischen PatienteneinwilligungReichweite einer ärztlichen Aufklärungspflicht

SchlHOLG, Beschluss vom 18.10.2020 - Aktenzeichen 4 U 55/18

DRsp Nr. 2020/15670

Einwand einer hypothetischen Patienteneinwilligung Reichweite einer ärztlichen Aufklärungspflicht

Beruft sich der Behandler auf den Vorwurf des Patienten, er habe ihn nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, nach § 630h Abs. 2 BGB auf den Einwand der hypothetischen Einwilligung, muss zunächst einmal festgestellt werden, inwieweit der Patient vor dem Eingriff hätte aufgeklärt werden müssen. Es bedarf für die Entscheidung über die hypothetische Einwilligung dann aber keiner Feststellung, ob der Patient tatsächlich vollständig aufgeklärt worden ist. Orientierungssätze: Zur Prüfung einer hypothetischen Einwilligung des Patienten bei einem möglichen Aufklärungsfehler des Arztes

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 18.05.2018, Az. 8 O 142/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 630h Abs. 2 S. 2;
1. 2. 3. 4.