OLG Brandenburg - Urteil vom 15.07.2020
11 U 91/19
Normen:
VVG § 173 Abs. 1; VVG § 174; BB-BUZ § 7;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 05.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 365/17

Ende der Leistungspflicht des Versicherers in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

OLG Brandenburg, Urteil vom 15.07.2020 - Aktenzeichen 11 U 91/19

DRsp Nr. 2020/11414

Ende der Leistungspflicht des Versicherers in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

1. Die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung entfallen, wenn sich der Gesundheitszustand der versicherten Person so verbessert hat, dass sie nunmehr imstande ist, ihren letzten Beruf in einem Berufsunfähigkeit ausschließenden Umfang auszuüben. 2. In eine solchen Fall, in dem von vollständiger Genesung und beruflicher Wiedereingliederung des Versicherungsnehmers auszugehen ist, muss der Versicherung in seiner Nachprüfungsmitteilung auch nicht im Einzelnen darlegen, welche konkreten Tätigkeiten der Versicherungsnehmer ursprünglich nicht ausführen konnte und jetzt wieder ausführen kann.

Die Berufung des Klägers gegen das am 05.06.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 14 O 365/17, wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.