OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.03.2011
I-3 U 47/10
Normen:
BGB § 437 Nr. 2; BGB § 323 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 16.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 100/07

Entbehrlichkeit der Fristsetzung zur Nachbesserung bei einem sog. Montagsauto

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.03.2011 - Aktenzeichen I-3 U 47/10

DRsp Nr. 2011/6908

Entbehrlichkeit der Fristsetzung zur Nachbesserung bei einem sog. Montagsauto

Zur Frage der Entbehrlichkeit der Fristsetzung als Voraussetzung des Rücktritts beim Kauf eines Neufahrzeugs, das wegen seiner auf Qualitätsmängeln - namentlich auf schlechter Verarbeitung - beruhenden Fehleranfälligkeit insgesamt mangelhaft ist und von dem zu erwarten steht, dass es den Zustand der Mangelfreiheit nie über längere Zeit erreichen wird ("Montagsauto").

Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Juni 2010 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 437 Nr. 2; BGB § 323 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe: