OLG Zweibrücken - Beschluss vom 25.08.2011
1 SsBS 24/11
Normen:
StVO § 41 Abs. 2; StVO § 49; StVG § 24; StVG § 24a Abs. 2; StVG § 24a Abs. 3; StVG § 25 Abs. 1;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 752/2011
DAR 2011, 649
VRR 2011, 392-393
StRR 2011, 480-481
VRA 2011, 215
VRA 2011, 209
Vorinstanzen:
AG Speyer, vom 15.04.2011

Entfaltung des spezialpräventiven Charakters eines Fahrverbots nach einem Zeitablauf von 1 Jahr und neun Monaten zwischen Tat und Urteil; Relevanz fehlender Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen bei Verhängung einer Geldbuße im Hinblick auf den Ausschluss einer geringeren Geldbuße wegen ausreichend dargelegter Voreintragungen im Verkehrszentralregister

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.08.2011 - Aktenzeichen 1 SsBS 24/11

DRsp Nr. 2013/13695

Entfaltung des spezialpräventiven Charakters eines Fahrverbots nach einem Zeitablauf von 1 Jahr und neun Monaten zwischen Tat und Urteil; Relevanz fehlender Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen bei Verhängung einer Geldbuße im Hinblick auf den Ausschluss einer geringeren Geldbuße wegen ausreichend dargelegter Voreintragungen im Verkehrszentralregister

Nach einem Zeitablauf von 1 Jahr und neun Monaten zwischen Tat und Urteil kann ein Fahrverbot seinen spezialpräventiven Charakter nicht mehr entfalten, so dass, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die Verhängung eines Fahrverbotes als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme entfällt. Verhängt das Tatgericht eine Geldbuße von 320 EUR sind grundsätzlich Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen zu treffen. Allerdings sind fehlende Angaben unschädlich, wenn eine geringere Geldbuße unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen im Hinblick auf ausreichend dargelegte Voreintragungen im Verkehrszentralregister ausgeschlossen werden kann.

Tenor

1.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Speyer vom 15. April 2011 dahin geändert, dass das angeordnete Fahrverbot entfällt.

2.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

3.