BVerfG - Beschluss vom 31.05.2021
1 BvR 1211/21
Normen:
BVerfGG § 90; BVerfGG § 93a Abs. 2; BGB § 1896; BGB §§ 1901 ff.;
Fundstellen:
FamRB 2021, 269
FamRZ 2021, 1146
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 01.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 405 XVII 293/08 F
LG Frankfurt/Main, vom 25.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 51/21
LG Frankfurt/Main, vom 26.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 51/21

Entlassung eines Berufsbetreuers im Zusammenhang mit einer Corona-Schutzimpfung

BVerfG, Beschluss vom 31.05.2021 - Aktenzeichen 1 BvR 1211/21

DRsp Nr. 2021/9068

Entlassung eines Berufsbetreuers im Zusammenhang mit einer Corona-Schutzimpfung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 90; BVerfGG § 93a Abs. 2; BGB § 1896; BGB §§ 1901 ff.;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Entlassung eines Berufsbetreuers im Zusammenhang mit einer Corona-Schutzimpfung (Impfung).

I.

Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und vormaliger Berufsbetreuer einer 93-Jährigen (im Folgenden: Betroffene), die an Demenz leidet und durch Dritte im Rahmen von Tagespflege zu Hause gepflegt wird. Daneben war der Beschwerdeführer für mindestens zwei weitere Personen als Betreuer mit dem Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge bestellt. In allen drei Verfahren wirkte der Beschwerdeführer einer Impfung der betreuten Personen entgegen, weil er nach eigener Einschätzung das damit verbundene Risiko im Verhältnis zu ihrem Nutzen für das Leben und die körperliche Unversehrtheit der betreuten Personen als schwerwiegender erachtete.