OLG Karlsruhe - Beschluss vom 31.07.2024
20 UF 85/24
Normen:
BGB § 1628 S. 1; BGB § 1687 Abs. 1 S. 3; BGB § 1697a;
Fundstellen:
MDR 2024, 1318
NJW-RR 2024, 1260
Vorinstanzen:
AG Bruchsal, vom 10.05.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 391/24

Entscheidung über ADHS-Medikation (Methylphenidat) als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind im Bereich der Gesundheitssorge; Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf die Mutter

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.07.2024 - Aktenzeichen 20 UF 85/24

DRsp Nr. 2024/10863

Entscheidung über ADHS-Medikation (Methylphenidat) als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind im Bereich der Gesundheitssorge; Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf die Mutter

Entscheidung über ADHS-Medikation (Methylphenidat) als Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind im Bereich der Gesundheitssorge gemäß § 1628 Satz 1 BGB. Bei der Entscheidung über das Ob und Wie der Durchführung einer kinder- und jugendpsychiatrischen Behandlung vermittels einer Medikation mit Methylphenidat handelt es sich gemäß § 1628 Satz 1 BGB um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind im Bereich der Gesundheitssorge.

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bruchsal vom 10.05.2024, Az. 2 F 391/24, wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Beschwerdeverfahrenswert wird festgesetzt auf 4.000.- Euro.

Normenkette:

BGB § 1628 S. 1; BGB § 1687 Abs. 1 S. 3; BGB § 1697a;

Gründe

I.

Der Antragsgegner und Vater wendet sich mit seiner Beschwerde gegen eine familiengerichtliche Entscheidung nach § 1628 BGB.