OLG Karlsruhe - Beschluss vom 30.01.2024
1 W 24/23
Normen:
VVG § 115 Abs. 1; VVG § 11; BGB § 249;
Fundstellen:
r+s 2024, 478
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 19.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 83/22

Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach übereinstimmender Erledigungserklärung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; Erstattung der von der Krankenkasse getragenen Kosten für die Behandlung eines Geschädigten nach einem Verkehrsunfall durch den KfZ-Versicherer

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.01.2024 - Aktenzeichen 1 W 24/23

DRsp Nr. 2024/6963

Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach übereinstimmender Erledigungserklärung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; Erstattung der von der Krankenkasse getragenen Kosten für die Behandlung eines Geschädigten nach einem Verkehrsunfall durch den KfZ-Versicherer

1. Trotz ursprünglicher Zulässigkeit und Begründetheit der Klage treffen den Kläger gleichwohl die Kosten, wenn der Beklagte keinen Anlass zur gerichtlichen Geltendmachung des Klageanspruchs gegeben und denselben sofort nach Zustellung der Klage beziehungsweise sofort nach Fälligkeit erfüllt oder den Kläger sonst klaglos gestellt hat. 2. Dem Versicherer steht bei der Regulierung eines Haftpflichtschadens eine angemessene Frist zur Prüfung von Grund und Umfang der Ersatzpflicht zu.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 04.05.2023 gegen die Kostengrundentscheidung des Landgerichts Karlsruhe im Urteil vom 19.04.2023 - Aktenzeichen: 6 O 83/22 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

VVG § 115 Abs. 1; VVG § 11; BGB § 249;

Gründe

I.

Die Parteien streiten im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch über die auf den von ihnen übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Streitgegenstands entfallenden Kosten des Rechtsstreits.