Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 04.05.2023 gegen die Kostengrundentscheidung des Landgerichts Karlsruhe im Urteil vom 19.04.2023 - Aktenzeichen:
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
I.
Die Parteien streiten im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch über die auf den von ihnen übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Streitgegenstands entfallenden Kosten des Rechtsstreits.
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