VGH Bayern - Beschluss vom 10.07.2020
11 ZB 20.52
Normen:
FeV § 46 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 16897
Vorinstanzen:
VG München, vom 26.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 6 K 19.5239

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit des Inhabers zum Führen von Kfz aufgrund der Einnahme von Amphetamin

VGH Bayern, Beschluss vom 10.07.2020 - Aktenzeichen 11 ZB 20.52

DRsp Nr. 2020/11362

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit des Inhabers zum Führen von Kfz aufgrund der Einnahme von Amphetamin

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 46 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis und die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins.