OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.06.2025
16 A 961/22
Normen:
FeV § 11 Abs. 8 S. 1; FeV § 46 Abs. 3;
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 25.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6122/20

Entziehung der Fahrerlaubnis eines Inhabers wegen Nichteignung zum Führen von Kfz; Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens innerhalb der gesetzten Frist

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.06.2025 - Aktenzeichen 16 A 961/22

DRsp Nr. 2025/10292

Entziehung der Fahrerlaubnis eines Inhabers wegen Nichteignung zum Führen von Kfz; Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens innerhalb der gesetzten Frist

Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial können sich - abhängig von den Umständen des Einzelfalls - auch aus nicht qualifizierten, sondern "einfachen" (vorsätzlichen) Körperverletzungen ergeben. Ein längerer zeitlicher Abstand zwischen einer straßenverkehrsrechtlich relevanten Auffälligkeit und einer ordnungsbehördlichen Maßnahme führt grundsätzlich nicht zu deren Unverhältnismäßigkeit. Zeitablauf allein lässt es nicht entbehrlich erscheinen, einen ungeeigneten Fahrerlaubnisinhaber von der weiteren Verkehrsteilnahme auszuschließen.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. April 2022 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 10.193,32 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 8 S. 1; FeV § 46 Abs. 3;

Gründe