VGH Bayern - Beschluss vom 06.08.2024
11 ZB 24.562
Normen:
FeV § 11 Abs. 5; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 27.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 K 22.616

Entziehung der Fahrerlaubnis eines Inhabers wegen Ungeeignetheit zum Führen eines Kfz; Verwertbarkeit eines Fahreignungsgutachtens hinsichtlich Erkrankungen (hier: Schlafapnoe)

VGH Bayern, Beschluss vom 06.08.2024 - Aktenzeichen 11 ZB 24.562

DRsp Nr. 2024/14923

Entziehung der Fahrerlaubnis eines Inhabers wegen Ungeeignetheit zum Führen eines Kfz; Verwertbarkeit eines Fahreignungsgutachtens hinsichtlich Erkrankungen (hier: Schlafapnoe)

Bei bestehender Schlafapnoe ist die Fahreignung in der Regel nur gegeben, wenn eine geeignete Therapie stattfindet und keine messbare auffällige Tagesschläfrigkeit mehr vorliegt.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 5; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

I.

Der Kläger, dem am 17. März 1965 und 6. Juli 1966 die Fahrerlaubnisklassen A1, B, BE, C1, C1E, L, M und T erteilt wurden, wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, BE, L, M und T.