VGH Bayern - Beschluss vom 14.09.2020
11 CS 20.1782
Normen:
FeV § 11; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 3; StVG § 2 Abs. 4 S. 1; StVG § 2 Abs. 8; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 24647
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 13.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 S 20.823

Beschwerde gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis; Bewertung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Hinblick auf Anhaltspunkte für hohes Aggressionspotenzial

VGH Bayern, Beschluss vom 14.09.2020 - Aktenzeichen 11 CS 20.1782

DRsp Nr. 2020/15127

Beschwerde gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung einer Fahrerlaubnis; Bewertung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im Hinblick auf Anhaltspunkte für hohes Aggressionspotenzial

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 3; StVG § 2 Abs. 4 S. 1; StVG § 2 Abs. 8; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C, CE, D und DE mit Unterklassen und der Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins.