VGH Bayern - Beschluss vom 22.04.2020
11 CS 19.2434
Normen:
StVG § 3 Abs. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV Anl. 4 Nr. 9.2.2; FeV Anl. 4 Nr. 9.6;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 12.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen Au 7 S 19.1299

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit eines Inhabers zum Führen von Kfz aufgrund des gelegentlichen Cannabiskonsums; Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

VGH Bayern, Beschluss vom 22.04.2020 - Aktenzeichen 11 CS 19.2434

DRsp Nr. 2020/8037

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Ungeeignetheit eines Inhabers zum Führen von Kfz aufgrund des gelegentlichen Cannabiskonsums; Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1; FeV Anl. 4 Nr. 9.2.2; FeV Anl. 4 Nr. 9.6;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, CE79, C1, C1E, L, M und S.

Bei einer Verkehrskontrolle am 23. Januar 2018 um 7:55 Uhr stellte die Polizei beim Antragsteller drogentypische Auffälligkeiten fest. Eine um 9:04 Uhr entnommene Blutprobe enthielt nach der toxikologischen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München vom 12. März 2018 1,0 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), 1,3 ng/ml Hydroxy-THC (11-OH-THC) und 14 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH). Der Antragsteller räumte gegenüber der Polizei ein, zuletzt am 22. Januar 2018 gegen 22 Uhr einen Joint konsumiert zu haben.