Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, CE79, C1, C1E, L, M und S.
Bei einer Verkehrskontrolle am 23. Januar 2018 um 7:55 Uhr stellte die Polizei beim Antragsteller drogentypische Auffälligkeiten fest. Eine um 9:04 Uhr entnommene Blutprobe enthielt nach der toxikologischen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München vom 12. März 2018 1,0 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), 1,3 ng/ml Hydroxy-THC (11-OH-THC) und 14 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH). Der Antragsteller räumte gegenüber der Polizei ein, zuletzt am 22. Januar 2018 gegen 22 Uhr einen Joint konsumiert zu haben.
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