VGH Bayern - Beschluss vom 23.08.2021
11 CS 21.1837
Normen:
FeV § 14 Abs. 1; FeV § 46 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 15.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 S 21.618

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund Cannabiskonsums

VGH Bayern, Beschluss vom 23.08.2021 - Aktenzeichen 11 CS 21.1837

DRsp Nr. 2021/14099

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund Cannabiskonsums

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 14 Abs. 1; FeV § 46 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins.