VGH Bayern - Beschluss vom 29.07.2021
11 CS 21.1465
Normen:
StVG § 4 Abs. 5 S. 1; StVG § 4 Abs. 6;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 30.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen RN 8 S 21.177

Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem

VGH Bayern, Beschluss vom 29.07.2021 - Aktenzeichen 11 CS 21.1465

DRsp Nr. 2021/13138

Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 4 Abs. 5 S. 1; StVG § 4 Abs. 6;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, BE, L, M und S nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.

Mit Schreiben vom 28. Juni 2019 ermahnte das Landratsamt D********* den Antragsteller wegen Erreichens von vier Punkten im Fahreignungsregister. Mit Schreiben vom 16. September 2019 verwarnte das Landratsamt Dingolfing-Landau ihn unter Verweis auf einen Stand von sechs Punkten.

Mit Bescheid vom 4. Dezember 2020 entzog das Landratsamt D********* dem Antragsteller nach Anhörung wegen Erreichens von neun Punkten die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn unter Anordnung des Sofortvollzugs zur Ablieferung des Führerscheins.