OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 09.07.2024
4 MB 39/23
Normen:
StVG § 4;
Fundstellen:
NordÖR 2024, 447
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 12.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 67/23

Entziehung der Fahrerlaubnis nach Überschreiten der Maximalpunktzahl

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2024 - Aktenzeichen 4 MB 39/23

DRsp Nr. 2024/9778

Entziehung der Fahrerlaubnis nach Überschreiten der Maximalpunktzahl

Maßgebend für die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG und eine Verringerung des Punktestandes nach § 4 Abs. 6 Satz 2 und 3 StVG sind die im Fahrerlaubnisregister eingetragenen und der Fahrerlaubnisbehörde im Zeitpunkt des Ergreifens der Maßnahme nach § 4 Abs. 8 StVG übermittelten Zuwiderhandlungen.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer - vom 12. September 2023 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 4;

Gründe

Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, AM und L. Das Verwaltungsgericht hat die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 8. August 2023 abgelehnt. Im Beschwerdeverfahren verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. September 2023 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage.