VGH Bayern - Beschluss vom 29.11.2019
11 CS 19.2069
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 6; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. b); FeV § 46 Abs. 1 S. 1; BayVwVfG Art. 28 Abs. 1; BayVwVfG Art. 31 Abs. 7; BayVwVfG Art. 46;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 18.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen Au 7 S 19.1273

Streit um die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; Voraussetzungen für Zweifel an einer Fahreignung; Beantragte Fristverlängerung für die Vorlage aufgrund einer Depression; Bstimmung der Begutachtungsstelle durch den Betroffenen

VGH Bayern, Beschluss vom 29.11.2019 - Aktenzeichen 11 CS 19.2069

DRsp Nr. 2020/1215

Streit um die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens; Voraussetzungen für Zweifel an einer Fahreignung; Beantragte Fristverlängerung für die Vorlage aufgrund einer Depression; Bstimmung der Begutachtungsstelle durch den Betroffenen

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 6; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. b); FeV § 46 Abs. 1 S. 1; BayVwVfG Art. 28 Abs. 1; BayVwVfG Art. 31 Abs. 7; BayVwVfG Art. 46;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4 und 5 (alt), die ihm in den Jahren 1983 (Klasse 1b), 1985 (Klasse 1) und 1986 (Klasse 3) erteilt wurde.

Die Polizeiinspektion W. teilte dem Landratsamt G. (im Folgenden: Landratsamt) mit Schreiben vom 13. Dezember 2014 mit, der Antragsteller habe am 15. Oktober 2014 mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,62 Promille mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilgenommen.

Die Polizeiinspektion K. teilte dem Landratsamt mit Schreiben vom 28. Februar 2017 mit, der Antragsteller habe am 28. Februar 2017 mit einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,26 mg/l ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt.