Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4 und 5 (alt), die ihm in den Jahren 1983 (Klasse 1b), 1985 (Klasse 1) und 1986 (Klasse 3) erteilt wurde.
Die Polizeiinspektion W. teilte dem Landratsamt G. (im Folgenden: Landratsamt) mit Schreiben vom 13. Dezember 2014 mit, der Antragsteller habe am 15. Oktober 2014 mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,62 Promille mit einem Kraftfahrzeug am Straßenverkehr teilgenommen.
Die Polizeiinspektion K. teilte dem Landratsamt mit Schreiben vom 28. Februar 2017 mit, der Antragsteller habe am 28. Februar 2017 mit einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,26 mg/l ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt.
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