OVG Saarland - Beschluss vom 22.07.2024
1 B 43/24
Normen:
FeV § 11;
Fundstellen:
VRR 2024, 5
zfs 2024, 660
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 05.03.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 1612/23

Entziehung der Fahrerlaubnis und Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins; Vorlage eines psychatrischen Gutachten und Androhung von Zwangsgeld

OVG Saarland, Beschluss vom 22.07.2024 - Aktenzeichen 1 B 43/24

DRsp Nr. 2024/10286

Entziehung der Fahrerlaubnis und Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins; Vorlage eines psychatrischen Gutachten und Androhung von Zwangsgeld

1. Das Schriftlichkeitserfordernis des § 80 Abs 3 Satz 1 VwGO stellt eine rein formelle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Vollziehbarkeitsanordnung dar, weshalb es unschädlich ist, wenn die dargelegten Gründe sich später im gerichtlichen Verfahren als (materiell) unzutreffend erweisen. 2. Trotz der Formulierung darf in § 11 Abs 8 FeV ist der Fahrerlaubnisbehörde im Rahmen der Frage, ob aus der Nichtvorlage des Gutachtens auf die Fahrungeeignetheit des Betroffenen geschlossen werden kann, kein Ermessen eingeräumt. 3. Fehlt in der Beschwerdebegründung eine Auseinandersetzung mit der entscheidungstragenden Argumentation des Verwaltungsgerichts, so hat dies nach § 146 Abs 4 Sätze 3 und 6 VwGO zur Folge, dass die Beschwerde der Zurückweisung unterliegt. 4. Zur Pflicht der Fahrerlaubnisbehörde, den der Gutachtenanordnung zugrunde liegenden Sachverhalt umfassend aufzuklären und deutlich zu machen. 5. Zur Notwendigkeit der Erkennbarkeit des Anlasses der angeordneten Untersuchung für den Betroffenen. 6. Eine Ergänzung oder Korrektur der Gutachtenanordnung ist nur relevant, wenn sie vor Erlass des Fahrerlaubnisentziehungsbescheides erfolgt ist.