VGH Bayern - Beschluss vom 31.08.2021
11 CS 21.1631
Normen:
FeV § 11 Abs. 2; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 27.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen RN 8 S 21.187

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der Diagnose eines Bezirkskrankenhauses der akuten Intoxikation und Entzugssyndrom bei Alkoholabhängigkeit

VGH Bayern, Beschluss vom 31.08.2021 - Aktenzeichen 11 CS 21.1631

DRsp Nr. 2021/14108

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der Diagnose eines Bezirkskrankenhauses der akuten Intoxikation und Entzugssyndrom bei Alkoholabhängigkeit

Tenor

I.

Unter Änderung der Nummer I. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 27. Mai 2021 wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Nummern 1 und 2 des Bescheids des Antragsgegners vom 1. Februar 2021 wiederhergestellt.

II.

Unter Änderung der Nummer II. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg trägt der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.250,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 2; StVG § 3 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragssteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner ihm am 17. Januar 1994 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen 1b und 3 (alt).