VGH Bayern - Beschluss vom 23.07.2021
11 CS 21.515
Normen:
FeV § 11 Abs. 8;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 29.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 S 21.26

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen eines nicht beigebrachten Fahreignungsgutachtens

VGH Bayern, Beschluss vom 23.07.2021 - Aktenzeichen 11 CS 21.515

DRsp Nr. 2021/12094

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen eines nicht beigebrachten Fahreignungsgutachtens

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen, soweit sie unzulässig ist, und im Übrigen zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 8;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A1, AM, B und L.