VGH Bayern - Beschluss vom 15.07.2020
11 ZB 20.43
Normen:
StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BeckRS 2020, 16896
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 25.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen RN 8 K 18.353

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit des Inhabers zum Führen eines Kfz wegen einmaligen Konsums der Droge Ecstasy

VGH Bayern, Beschluss vom 15.07.2020 - Aktenzeichen 11 ZB 20.43

DRsp Nr. 2020/11376

Entziehung der Fahrerlaubnis bei Ungeeignetheit des Inhabers zum Führen eines Kfz wegen einmaligen Konsums der Droge "Ecstasy"

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 46 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung der ihm am 27. April 2015 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen A18, A1, B, L, M und S.