Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 3. Kammer (Einzelrichter) - vom 27. Februar 2024 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
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