OVG Niedersachsen - Beschluss vom 23.09.2024
12 PA 27/24
Normen:
FeV § 11 Abs. 8 S. 1;
Fundstellen:
NZV 2024, 559
Vorinstanzen:
VG Osnabrück, vom 27.02.2024 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 66/23

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung zum Führen eines KfZ nach Fahren unter Einfluss von Cannabis

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.09.2024 - Aktenzeichen 12 PA 27/24

DRsp Nr. 2024/12267

Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung zum Führen eines KfZ nach Fahren unter Einfluss von Cannabis

Irrelevanz von Rechtsänderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung durch das Cannabisgesetz bei vor dem 1. April 2024 verwaltungsbehördlich abgeschlossenem Fahrerlaubnis-Entziehungsverfahren. Wurde die letzte Verwaltungsentscheidung in einem wegen Cannabis-Konsums geführten Fahrerlaubnis-Entziehungsverfahren vor dem 1. April 2024 erlassen, sind die Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung durch das Inkrafttreten des Cannabisgesetzes am 1. April 2024 ebenso unerheblich wie die Änderungen des § 24a StVG durch das am 22. August 2024 in Kraft getretene Sechste Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 3. Kammer (Einzelrichter) - vom 27. Februar 2024 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 8 S. 1;

Gründe

I.